
Die neue Grundsteuer
Jahrzehnte wurde die Grundsteuer auf Grundlage einer veralteten Datenlage ermittelt. Das hat sich mit den neuen Gesetzen zur Grundsteuer nun geändert. In Zukunft basiert die Grundsteuer auf aktuellen Werten, wobei auch die Preisentwicklung im Laufe der Zeit berücksichtigt wird.
Die aktuellen Verhältnisse sind grundsätzlich alle sieben Jahre der Finanzverwaltung mitzuteilen. Sobald es innerhalb dieser Zeitspanne zum Beispiel Änderungen bei den Eigentumsverhältnissen, Nutzungen usw. gibt, sind diese innerhalb des oben genannten Zeitraums zeitnah anzuzeigen.
Bei der Haupt-, Nachfeststellung oder Fortschreibungen werden für die Ermittlung des Grundsteuerwerts aktuelle Bodenrichtwerte und Werte aus ergänzenden Anlagen des Bewertungsgesetzes (BewG) herangezogen. Betroffen sind Grundstücke aller Art – selbst land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören dazu.
Die neue Grundsteuer tritt zwar erst 2025 in Kraft; im Vorfeld sind allerdings bereits ab Sommer 2022 die dazu erforderlichen Daten zur Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln.

Das ändert sich für
Eigentümer
Ab 2022 werden Grundstücke und Immobilien neu bewertet. Zunächst sind alle Haus- und Grundstückseigentümer in der Pflicht, die aktuellen Verhältnisse der Finanzverwaltung mitzuteilen.
Sie sind verpflichtet, die für die Grundsteuer erforderlichen Daten gegenüber der Finanzverwaltung (in der Regel elektronisch) zu erklären. Wenden Sie sich dazu vertrauensvoll an Ihren Steuerberater. Denn dieser kennt die gesetzlichen Vorschriften und kann Sie optimal beraten. Bedenken Sie: Die übermittelten Daten sind die Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer für mehrere Jahre. Möchten Sie die Daten selbst übermitteln, so ist das über elster.de möglich.
Wir unterstützen Steuerberater und Unternehmen mit unserer Software GrSt bei der Bewältigung der Aufgaben.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
Amtlich wird die Erklärung nicht als Grundsteuererklärung, sondern als Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bezeichnet. Neben allgemeinen Angaben zum Grund der Feststellung, Größe und Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flurstück) sind auch alle Eigentümer zu benennen. Bei Gebäuden sind u.a. zusätzlich Baujahr und Angaben zu Wohn- und Nutzflächen oder die Gebäudeart bei so genannten Nichtwohngrundstücken erforderlich.
In der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes wird anhand der abgefragten Daten der Wert des Grundstücks / der Immobilie ermittelt. Dieser Wert ist ab 2025 die Grundlage zur Ermittlung der Grundsteuer bei den Gemeinden.

Eine neue Aufgabe für den Steuerberater
Werden die Immobilien bereits von einem Steuerberater betreut? Dann ist der Weg zum Berater schon selbstverständlich. Aber auch bei selbst genutzten Immobilien kann sich dieser Weg lohnen, denn fehlerhafte Angaben können viel Geld kosten.
Im Zuge der umfassenden Steuerberatung der Mandanten ist Ermittlung, Kontrolle und Übermittlung der Immobiliendaten für Sie als Steuerberater einfach selbstverständlich. Hier bietet sich für Sie ein weiteres Feld – auch zur Mandantenbindung. Dabei unterstützen wir Sie mit unserem Programm GrSt.

Unsere Software – Ihre
Lösung
Unsere Software GrSt unterstützt Sie praktisch
- in der Vorbereitung (durch passende Fragebögen für den Mandanten),
- beim Erstellen (durch Komfort-Erfassungen und integrierter Berechnung) und
- beim Übermitteln (via ELSTER)
der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes.

Weiterführende
Informationen
- Die wichtigsten Eckdaten zum Programm
als PDF zum Download - Noch mehr Details zum Programm GrSt incl. Leitfaden finden Sie unter rosesoft.de
- Das Bundesfinanzministerium zur Grundsteuer
- Das ELSTER-Portal
- Auch diese Seite wird in der nächsten Zeit um weitere Punkte ergänzt, erweitert und aktualisiert, beispielsweise um detaillierte Informationen zu den sich unterscheidenden Berechnungsmethoden der einzelnen Bundesländer (Öffnungsklausel).